Gesangverein Hülben - Satzung


Gesangverein Hülben e.V.
Gemischter Chor - Frauenchor - Männerchor - TonArt


SATZUNG

§ 1
Der Verein führt den Namen Gesangverein Hülben e.V. und hat seinen Sitz in Hülben. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Urach einzutragen.

§ 2
Der Verein bezweckt die Pflege und Ausbreitung des deutschen Chorgesangs. Zur Erreichung seines Zieles lt er regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und tritt bei Gelegenheit
in der Öffentlichkeit auf.
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschliesslich und unmittelbar zum Zwecke der Volksbildung und Kunstpflege ausgeübt. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

§ 3
Der Verein ist Mitglied des Uhlandgaues im Schwäbischen Sängerbund e.V.

§ 4
Mitglieder. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern
b)
passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern
d) Mitgliedern des Kinderchors
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.

§ 5
E
rwerb der Mitgliedschaft.

a) aktives Mitglied kann jede Person werden, die am Singen Freude hat.
b) passives Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen.
Über die Aufnahme der aktiven und passiven Mitglieder entscheidet der Vorstand, nachdem der
Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
c) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 6
Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmässig an den Singstunden teilzunehmen. Sämtliche
Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht wahrzunehmen und alles zu tun, was dem Wohl des Vereins förderlich ist.

§ 7
Ende der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod zum 31.12. jeden Kalenderjahres.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muß der Mitgliedsbeitrag (§8) für das laufende Jahr gezahlt werden, desgleichen
sind rückständige Beiträge zu begleichen.
Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen oder ihren sonstigen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, von der Mitgliedschaft ausschliessen. Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Mitglieder ist endgültig und bindend.

- 2 -

§ 8
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für evtl. besondere Umlagen, die von der Mitgliederver-
sammlung zu beschliessen sind. Die Zahlungsmethode bestimmt die Mitgliederversammlung.

- 2 -

§ 9
Etwaige Überschüsse rfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden nichts aus dem Vermögen des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis- mässig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 10
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung, die alljährlich im I. Quartal stattfindet, einen geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
einem Gremium aus bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden dem Schriftführer
dem Kassier
dem Notenwart
sowie bis zu sieben Beisitzern.

Hinzu tritt der Chorleiter und/oder dessen Stellvertreter. Doppelfunktionen der Gremiumsmitglieder sind gestattet.
§ 10a
Vorstand im Sinne des BGB. Vorstand im Sinne von §26 BGB ist das Vorstandsgremium der gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden. Diese haben Einzelvertretungsbefugnis.

§ 11
Der Chorleiter. Der musikalische Leiter des Chores wird vom Vorstand bestellt. Die Verpflichtung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.

§ 12
Arbe
itsgebiete des Vorstandes. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Chores dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

§ 13
Die Mitgliederversammlung. Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im I. Quartal regelmässig stattfindenden Hauptversammlung eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er
muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung der ausserordentlichen
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt.
In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben. Der
Termin für die Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand mindestens zehn Tage vorher im Gemeindeboten von Hülben bekanntzugeben. Die ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins (§19), werden mit einfacher Stimmen- mehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Vorsitzendengremium. Stimmberechtigt sind die erschienenen Mitglieder. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens sechs Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.                                                                                                                                
§ 14
Aufgaben der Mitgliederversammlung. Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegen- heiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese
insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder
2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
3. Die Festsetzung des Jahresbeitrags für die Mitglieder
4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
5. Die Erledigung der gestellten Anträge.

§ 15
Rechnungsprüfer. Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der
Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 16
Berichterstattung und Entlastung. Ein Mitglied des Vorsitzendengremiums erstattet in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der Kassier einen Bericht über die Kassenlage und der Chorleiter über die musikalische Arbeit. Dem Vorstand wird nach Anhören der Kassenprüfer Entlastung erteilt.

§ 17
Tagesordnung. Der Vorstand kann eine Tagesordnung für die Abwicklung der Mitglieder- versammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden. Die Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 18
Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

- 3 -

§ 19
Auflösung des Vereins. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zwecke einberufene Versammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden.
Er ist auch aufzulösen, wenn er weniger als sieben Mitglieder zählt. Bei Auflösung des Vereins oder
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Hülben, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 20
Satzungsänderungen. Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit
Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen (stimmberechtigten) Mitglieder beschlossen werden.

§ 21
Inkrafttreten der Satzung. Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 26. Februar 1971 beschlossen.

VORLIEGENDE SATZUNG STAMMT VOM 26. FEBRUAR 1971. EINSCHL. ÄNDERUNG VOM
10. DEZEMBER 1987 (§19) UND ÄNDERUNGEN VOM 28. APRIL 2006 (§§ 10, 10a, 13, 14, 16)